Impressum & AGBs
Imprint | Angaben gemäß § 5 TMG
expanding focus GmbH
Georg-Schwarz-Straße 138
04179 Leipzig
E-Mail: info@expanding-focus.de
Vertretungsberechtiger Geschäftsführer:
Alexander Herrmann
Registereintrag
Registergericht: Leipzig
Registernummer: HRB 32794
UID: DE 307713197
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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Juli 2016
expanding focus GmbH
– nachfolgend Gesellschaft genannt –
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge und Aufträge, die im Rahmen der Konzeption, Durchführung, Herstellung und Verwertung von Medienprodukten, hierbei insbesondere von VR Experiences, Apps, Filme, Games, dem Medientechnikverleih, Rechtehandel, Consulting, Lehre sowie die Durchführung von Veranstaltungen in Zusammenhang mit den o.g. Geschäftsbereichen übertragen wurden, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 2 Auftragsdurchführung
(1) Gegenstand und Umfang des Auftrages werden durch einen Vertrag mit dem Auftraggeber festgelegt. Dieser enthält eine Beschreibung der Zielsetzung, des Leistungsgegenstandes, die einzuhaltenden Termine, die vereinbarte Vergütung und die Zahlungsmodalitäten. Der Auftrag erstreckt sich nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Der Auftragsgeber ist verpflichtet, die Gesellschaft nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen auch ohne besondere Aufforderung rechtzeitig zu Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Gesellschaft hat der Auftragsgeber die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte, mündlichen Erklärungen sowie der vorgelegten Unterlagen zu bestätigen.
(3) Die Gesellschaft kann sich zur Auftragsdurchführung Dritter bedienen, wobei diese durch die Gesellschaft fortlaufend kontrolliert und betreut werden.
(4) Die Leistungen gelten als erbracht, wenn die im Vertrag aufgeführten Leistungsgegenstände abgearbeitet sind. Kann die Gesellschaft einen zugesagten Termin nicht einhalten, so hat diese den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Nimmt der Auftragsgeber ihm obliegende Handlungen nicht rechtzeitig vor, ist die Gesellschaft nach einer vorangehenden Information berechtigt, andere Aufträge vorzuziehen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber den Auftrag nachträglich ändert oder ergänzt.
§ 3 Leistungsänderungen
Die Gesellschaft ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Gesellschaft oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Aufschiebung der Termine. Soweit nichts anders vereinbart ist, führt die Gesellschaft in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann die Gesellschaft eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen werden dem gerecht, wenn sie von beiden Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Schutz des geistigen Eigentums der Gesellschaft
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von der Gesellschafterbrachten Leistungen nur für die vertraglichen Zwecke verwendet werden und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft publiziert werden. Dies betrifft auch die Publizierung gegenüber mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die Gesellschaft Urheber. Der Auftragsgeber erhält in diesen Fällen nur das durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 5 Unrichtigkeit und Fehler
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Fehler an ihrer Leistung zu beseitigen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit / Fehler hierüber schriftlich zu informieren.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten und Fehlern, sofern diese von der Gesellschaft zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung der Gesellschaft.
§ 6 Haftung
(1) Die Gesellschaft und ihre Mitarbeiter handeln bei der Erbringung der Leistungen nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Dritte.
(2) Die Gesellschaft haftet für grob und einfach fahrlässig verursachte Schäden beim Auftraggeber nur bis zu einer Summe in Höhe von 5.000 Euro; gleiches gilt für entsprechende Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft. Gegenüber Unternehmern haftet die Gesellschaft bei leichter Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
§ 7 Urheberrecht
(1) Die Gesellschaft behält an der gelieferten Leistung das Urheberrecht. Die erstellten Leistungen sind geistiges Eigentum der Gesellschaft, so dass das Nutzungsrecht auch nach Bezahlung des Entgeltes ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers gilt und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Alle Beteiligten sind nur nach gesonderter schriftlicher Übereinkunft zur Weitergabe urheberrechtlich relevanter Ergebnisse aus den Verträgen an Dritte berechtigt. Publikationen zum Ergebnis der Arbeiten bzw. zu Teilergebnissen sind stets nur gemeinsam vorzunehmen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von der Gesellschaft, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, mediale Produktionen und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe des Geleisteten jeglicher Art an Dritte der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Eine Haftung der Gesellschaft dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
(3) Die Verwendung jeglicher Leistungen der Gesellschaft zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
§ 8 Schweigepflicht gegenüber Dritten
(1) Die Gesellschaft und ihre Mitarbeiter sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, egal ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsbedingungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber der Gesellschaft von deren Schweigepflicht entbindet.
§ 9 Leistungen durch Dritte
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, den Auftrag durch Dritte (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Leistungserbringung durch Dritte ist zwischen diesen und dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Dritten direkt an den Auftraggeber. Im letzten Fall übernimmt die Gesellschaft auch keine Haftung für Leistungen durch Dritte.
§ 10 Terminabsage
(1) Sagt der Auftraggeber vereinbarte Termine drei Wochentage vorher oder kurzfristiger ab, so hat die Gesellschaft Anspruch auf 70 % der Leistungsvergütung für die ausgefallene Zeit.
§ 11 Benutzung von Telekommunikationsanlagen und neue Medien
(1) Stellungnahmen gelten als nicht schriftlich, wenn sie auf elektronischem Wege, insbesondere durch Email, übertragen wurden. Aufgrund nicht auszuschließender Fehler bei der elektronischen Übertragung, haftet die Gesellschaft nicht für dadurch aufgetretene Schäden. Die Risikosphäre bei elektronischer Übertragung (Internet/Email) liegt beim Auftraggeber, insbesondere muss diesem klar sein, dass die Internetnutzung die Geheimhaltung nicht sichert. Die Benutzung von Telekommunikationsgeräten (Telefon/Fax/Anrufbeantworter) kann eine sichere Übertragung von Informationen an die Gesellschaft nicht sicherstellen. Daher gelten solche Dokumente erst als zugegangen, wenn sie schriftlich eingegangen sind. Wichtige und kritische Informationen und Mitteilungen müssen daher auf dem Postweg der Gesellschaft zugesandt werden.
§ 12 Kündigung
Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, gelten für die Kündigung des Vertrages die nachfolgenden Bestimmungen:
(1) Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund (gem. § 626 Absatz 2 BGB kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden), so behält die Gesellschaft ihren Anspruch auf die volle vereinbarte oder übliche Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen; die Gesellschaft braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was diese durch eine anderweitige Verwendung ihrer Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(2) Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, der nicht auf vertragswidrigem Verhalten der Gesellschaft beruht, so hat die Gesellschaft Anspruch auf einen ihrer bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.
(3) Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, der aus vertragswidrigem Verhalten der Gesellschaft beruht, so entfällt der Anspruch auf die Teilvergütung, soweit die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber infolge der Kündigung kein Interesse haben; für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers gilt § 6.
(4) Kündigt die Gesellschaft ohne wichtigen Grund, so hat diese Anspruch auf einen ihre bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung, es sei denn, dass ihre bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber ohne Interesse sind. Kündigt die Gesellschaft zur Unzeit, so hat diese dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des § 6 zu ersetzen.
(5) Kündigt die Gesellschaft aus einem wichtigen Grunde, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so gilt (Punkt 1) entsprechend. In allen übrigen Fällen einer Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund gilt (Punkt 4) Satz 1 entsprechend; weitergehende Schadensersatzansprüche der Gesellschaft bleiben unberührt. Ein Dauerauftrag mit Pauschalvergütung kann, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht, Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die Gesellschaft an den ihr überlassenen Unterlagen und Arbeitsmaterial ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftragsgeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat die Gesellschaft auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem und für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Auftraggeber und für Leistungen, die dieser bereits besitzt.
(3) Gesellschaft bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.
§ 14 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftragsgebers
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.
§ 15 Vergütung
Die Gesellschaft hat neben ihrer Entgeltforderung sofern nichts anderes vereinbart Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Einzelheiten werden schriftlich in einer Entgeltvereinbarung reguliert. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort und ohne Abzüge zahlbar. Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die Gesellschaft berechtigt, die Arbeit an dem Auftrag einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Die Gesellschaft kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
§ 16 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt das Recht der Deutschen Bundesrepublik. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Hauptniederlassung des Unternehmens, Leipzig.